Investmentfonds.de
05.12.2018:
Warum Fondssparer ihren Freistellungsauftrag für 2019 überprüfen sollten
Köln, den 05.12.2018 (Investmentfonds.de) -
Der deutsche Fondsverband BVI
Jeder Fondssparer kann sich jährlich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags vom
Steuerabzug befreien lassen. Hierzu kann der Anleger gegenüber seiner Bank oder
depotführenden Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Freistellungsauftrag erteilen.
Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf mehrere Institute verteilt werden. Bei
rechtzeitiger Vorlage werden die steuerpflichtigen Kapitalerträge bis zur Höhe
des Freistellungsauftrags (bei Einzelveranlagung maximal 801 Euro, bei
Zusammenveranlagung 1.602 Euro) ohne Steuerabzug ausgezahlt. Für 2019 ist der
Freistellungsauftrag besonders wichtig. Denn Anfang Januar werden einige
Fondssparer die sogenannte Vorabpauschale an das Finanzamt abführen müssen.
Darauf weist die Aktion "Finanzwissen für alle" der im BVI organisierten
Fondsgesellschaften hin.
Die sogenannte Vorabpauschale ist Teil der Investmentsteuerreform, die Anfang
2018 in Kraft getreten ist. Depotführende Institute ziehen auf Basis einer
Pauschale für viele Fonds, die in 2018 keine oder nur in geringem Umfang
Ausschüttungen vorgenommen haben, Steuern ein. Sie wird von dem depotführenden
Institut berechnet. Der Gesetzgeber will bei Investmentfonds sicherstellen, dass
der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Den Basisertrag für 2018 ermitteln
die depotführenden Stellen in Deutschland Anfang 2019. Die Vorabpauschale
errechnet sich anhand einer gesetzlich festgelegten Formel. Sie berücksichtigt
nicht die tatsächlich erwirtschafteten laufenden Erträge. Die Vorabpauschale
kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds
im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen in demselben Kalenderjahr.
Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur Abführung der
Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem
anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen. Eine Einwilligung des Anlegers ist
dafür nicht erforderlich. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die
Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld
nicht schon widersprochen hat.
Eine Abbuchung erfolgt wohlgemerkt nur dann, wenn die Erträge den
Freistellungsauftrag übersteigen. Um den Sparer-Pauschbetrag nicht erst im
Rahmen der Einkommenssteuererklärung auszuschöpfen, sollte der Fondssparer der
depotführenden Stelle unbedingt frühzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen.
Wenn der Fondssparer den Fondsanteil verkauft, mindert die depotführende Stelle
den Veräußerungsgewinn um die dem Anleger zugerechnete(n) Vorabpauschale(n), um
eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Quelle: Investmentfonds.de
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