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Investmentfonds - News

FondsNews        
05.12.2018
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Investmentfonds.de 05.12.2018:
Warum Fondssparer ihren Freistellungsauftrag für 2019 überprüfen sollten

Köln, den 05.12.2018 (Investmentfonds.de) - 



Der deutsche Fondsverband BVI

Jeder Fondssparer kann sich jährlich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags vom 
Steuerabzug befreien lassen. Hierzu kann der Anleger gegenüber seiner Bank oder 
depotführenden Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Freistellungsauftrag erteilen.
Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf mehrere Institute verteilt werden. Bei 
rechtzeitiger Vorlage werden die steuerpflichtigen Kapitalerträge bis zur Höhe 
des Freistellungsauftrags (bei Einzelveranlagung maximal 801 Euro, bei 
Zusammenveranlagung 1.602 Euro) ohne Steuerabzug ausgezahlt. Für 2019 ist der 
Freistellungsauftrag besonders wichtig. Denn Anfang Januar werden einige 
Fondssparer die sogenannte Vorabpauschale an das Finanzamt abführen müssen. 
Darauf weist die Aktion "Finanzwissen für alle" der im BVI organisierten 
Fondsgesellschaften hin.

Die sogenannte Vorabpauschale ist Teil der Investmentsteuerreform, die Anfang 
2018 in Kraft getreten ist. Depotführende Institute ziehen auf Basis einer 
Pauschale für viele Fonds, die in 2018 keine oder nur in geringem Umfang 
Ausschüttungen vorgenommen haben, Steuern ein. Sie wird von dem depotführenden 
Institut berechnet. Der Gesetzgeber will bei Investmentfonds sicherstellen, dass 
der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Den Basisertrag für 2018 ermitteln 
die depotführenden Stellen in Deutschland Anfang 2019. Die Vorabpauschale 
errechnet sich anhand einer gesetzlich festgelegten Formel. Sie berücksichtigt 
nicht die tatsächlich erwirtschafteten laufenden Erträge. Die Vorabpauschale 
kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds 
im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen in demselben Kalenderjahr.

Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur Abführung der 
Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem 
anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen. Eine Einwilligung des Anlegers ist 
dafür nicht erforderlich. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die 
Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld 
nicht schon widersprochen hat.

Eine Abbuchung erfolgt wohlgemerkt nur dann, wenn die Erträge den 
Freistellungsauftrag übersteigen. Um den Sparer-Pauschbetrag nicht erst im 
Rahmen der Einkommenssteuererklärung auszuschöpfen, sollte der Fondssparer der 
depotführenden Stelle unbedingt frühzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen. 
Wenn der Fondssparer den Fondsanteil verkauft, mindert die depotführende Stelle 
den Veräußerungsgewinn um die dem Anleger zugerechnete(n) Vorabpauschale(n), um 
eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.





Quelle: Investmentfonds.de






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Diese Informationen können nicht alleine die Grundlage für Ihre persönliche Anlageentscheidung sein. Die Informationen ersetzen nicht die gesetzlich (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, KAGG) vorgeschriebenen Unterlagen (Verkaufsprospekt), die vor Abschluß eines Kaufvertrages über Wertpapier- sowie Geldmarkt-Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden müssen. Nähere Informationen zu den einzelnen Fonds der Investmentgesellschaften entnehmen Sie bitte deren jeweiligen Verkaufsprospekten, die hier per Email oder telefonisch und per Fax angefordert werden können:

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Quellen: Investmentfonds.de.


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