Investmentfonds.de
17.11.2021:
ifo Immobilienbesteuerung
Köln, den 17.11.2021 (Investmentfonds.de) -
Prof. Dr. Clemens Fuest, ifo-Präsident
ifo Immobilienbesteuerung
Steuerexperten:
Vermietete Immobilien fair besteuern statt enteignen
München, 17. November 2021 - Der ifo Präsident Clemens Fuest,
Johanna Hey (Universität Köln) und Christoph Spengel
(Universität Mannheim) haben sich dafür ausgesprochen,
vermietete Immobilien nicht zu enteignen, sondern ihre
Steuerprivilegien abzuschaffen. "Statt populistischer
Forderungen nach Enteignung sollte die Politik besser über
die Abschaffung von Steuerprivilegien für Immobilien bei der
Einkommen-, Gewerbe-, Erbschaft- und Grunderwerbsteuer
nachdenken", schreiben sie in einem Aufsatz für den
ifo Schnelldienst. Es gebe Fehlanreize für Investoren und
eine unfaire Verteilung der Steuerlast. Die Steuerregeln
begünstigten die Anhäufung von Grundvermögen in den Händen
weniger Menschen sowie Unternehmen. Auch die hohen
Immobilienpreise seien zum Teil auf das Steuerrecht
zurückzuführen.
Vergleichsweise geringe Korrekturen bei der Einkommensteuer,
der Gewerbesteuer, der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer
könnten diese Probleme beheben und das Steueraufkommen erhöhen,
ohne die wirtschaftliche Entwicklung zu belasten.
"Der Gesetzgeber könnte daran denken, bei der Einkommensteuer
Veräußerungsgewinne auch außerhalb der geltenden 10-Jahresfrist
zu besteuern, die Gewerbesteuerbefreiung bei Immobilien-
Aktiengesellschaften abzuschaffen und die Grunderwerbsteuer
zu reformieren", sagt Hey. Zudem ließe sich auf diese Weise
systemkonform zusätzliches Steueraufkommen erwirtschaften.
"Bei vermieteten Immobilien gehört die Doppelbegünstigung aus
unbegrenztem Werbungskostenabzug und Steuerfreiheit des
Veräußerungsgewinnes zu den letzten verbliebenen großen
Steuervergünstigungen des Einkommensteuerrechts. Veräußerungsgewinne
müssten voll besteuert werden", sagt Spengel.
Weiter schreiben die Autoren, Gewinne bei Immobiliengesellschaften
unterlägen dann nicht der Gewerbesteuer, wenn diese ausschließlich
auf die Verwaltung sowie die Betreuung eigenen Grundbesitzes
einschließlich der Gewinne aus deren Verkauf entfallen. Eine
Immobilien-AG könne ihre Mieteinkünfte und Gewinne aus dem Verkauf
der Immobilien einnehmen, ohne Gewerbesteuer zu bezahlen, es falle
also nur Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent an.
Bei der Erbschaftsteuer sind den Autoren zufolge große Wohnungsbestände
begünstigt, wenn für ihre Verwaltung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
notwendig ist. Die Finanzverwaltung gehe davon aus, dass dies ab
300 Wohnungen gelte. Diese Privilegierung sei durch nichts gerechtfertigt.
"Die Praxis der Finanzverwaltung ist augenfällig gleichheitssatzwidrig,
weil hier nur besonders große Vermögen in den Genuss der Vergünstigung
kommen", schreiben die Autoren.
Fuest, Hey und Spengel kritisieren auch, dass Immobilienkonzerne vielfach
Objekte grunderwerbsteuerfrei kaufen und verkaufen. Der Grunderwerbsteuer
könne man auf legale Weise entgehen, wenn Käufer Immobilien nicht direkt
erwerben, sondern sie stattdessen Anteile an Kapitalgesellschaften kaufen,
denen die Immobilien gehören.
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Quelle: Investmentfonds.de
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