Personengruppe,
die durch ihre berufliche Position oder ihre geschäftlichen
oder kapitalmäßigen Verflechtungen mit Insider-Unternehmen
einen Informationsvorsprung gegenüber der Öffentlichkeit
besitzen.
Die Paragraphen § 13 und § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes
vom 26. Juli 1994 konkretisieren diese Personengruppe.
Hierzu gehören:
-
Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane
oder persönlich haftende Gesellschafter des Emittenten
oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
- Personen aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital des
Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen
Unternehmens, oder
- Personen aufgrund ihres Berufs oder die aufgrund ihrer
Tätigkeit oder ihrer Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis
von Insiderinformationen haben.
|