In Deutschland gilt seit 1.Januar 1993 eine Zinsabschlagsteuer ("Quellensteuer") von 30%, wobei durch Freistellungsaufträge jährlich 3.100 DM für Alleinstehende und 6.200 DM für Verheiratete steuerfrei bleiben.
Auch in anderen Ländern unterliegen die Erträge von Wertpapieren einer Quellensteuer. Investmentfonds, die solche Papiere in ihrem Portefeuille halten, erhalten die Erträge gemindert um diese Quellensteuer. Der Fonds kann die im jeweiligen Ausschüttungsland einbehaltene Quellensteuer nicht anrechnen. Über die einbehaltene anrechnungsfähige Steuer wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Anleger können sich damit im Rahmen ihrer Steuerveranlagung die auf die ausländischen Bruttoerträge einbehaltene Quellensteuer anrechnen bzw. bei der Ermittlung des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte auf Wunsch abziehen lassen. Eine Erstattung aufgrund eines Freistellungauftrags oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist nicht möglich.
Quelle: bvi
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