Zu beachten bei einem Depot im Ausland
Werden Wertpapiere bei einer Bank im Ausland verwahrt, so ist die ausländische Bank unabhängig von der Ausschüttungs- oder Thesaurierungs-Variante nicht zur Abführung der deutschen Abgeltungsteuer für den Anleger verpflichtet. Es werden hingegen die Steuern des ausländischen Staates abgeführt. Die Abführung ausländischer Steuern hat jedoch keine befreiende Wirkung für den deutschen Anleger, der jedes Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung die zu versteuernden Erträge angeben und versteuern muss, die er von der ausländischen Bank am Ende des Jahres in einer Steuerbescheinigung mitgeteilt bekommt unter Anrechung der ausländischen Steuern, die bereits vom ausländischen Fonds abgeführt wurden. Zu beachten ist, dass nur dann eine Anrechnung gezahlter ausländischer Steuern möglich ist, wenn keine Erstattung in dem ausländischen Staat direkt beantragt werden kann. Bei vielen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat wird die Höhe der Dividendenbesteuerung durch den ausländischen Staat für deutsche Anleger häufig beschränkt oder entfällt sogar vollständig im Ausland. Dafür ist es jedoch auch in Zukunft wichtig, dass der deutsche Anleger einen Freistellungsauftrag oder Antrag auf Reduzierung der ausländischen Kapitalertragsteuer bei der ausländischen Behörde stellt. Macht er dieses nicht, so kommt es zu einer Doppelbesteuerung mit ausländischer Kapitalertragsteuer und deutscher Abgeltungsteuer. Das gilt es zu vermeiden.
Werden ausländische Kapitaleinkünfte in der deutschen Einkommensteuererklärung aufgrund der Komplexität hingegen vergessen anzugeben und das Finanzamt kommt dahinter, droht die Steuerhinterziehung. Um die Einkommensteuererklärung vollständig und richtig zu machen, ist deswegen die Zusammenarbeit mit einem auf Auslandseinkünfte spezialisierten Steuerberater wichtig, der einem hilft legal Steuern zu sparen. Hierfür bietet die InveXtra AG Kontakte zu spezialisierten Steuerberatern in Deutschland.
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