Riester-Fonds als Steuerschlupfloch nutzen
Riester-Fonds und die Abgeltungssteuer
In der Ansparphase können Beiträge zu Riester-Produkten als Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.100 Euro pro Person im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. In der Auszahlungsphase erfolgt die nachgelagerte Besteuerung der Renteneinkünfte mit dem zukünftigen persönlichen Steuersatz. Dividenden, Zinsen und Kursgewinne während der Ansparphase bleiben steuerfrei. Die Riester-Produkte sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen, werden ab 2009 interessanter.
Eigene Beiträge zu Riester-Fonds, die nicht staatlich mit Riesterzulagen gefördert sind, werden steuerlich entsprechend der Auszahlung entweder wie Kapitallebens- oder Rentenversicherungen behandelt. Dazu gehören Beiträge die über dem Höchstbeitrag von 2.100 Euro pro Jahr liegen und Beiträge von nicht förderfähigen Zielgruppen wie Selbständige, Freiberufler etc., die nicht staatlich gefördert werden. Erträge aus eigenen Beiträgen zu Riester-Fonds, die nicht staatlich mit Riesterzulagen gefördert sind, werden nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, sofern der Riesterfonds mindestens 12 Jahre bis mindestens zum 60. Lebensjahr läuft. Sofern der Vertrag diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt 25% Abgeltungsteuer an. Bei späterer Wahl der Auszahlung als Rente erfolgt sogar die günstige Ertragsanteilsbesteuerung. Das Gute: Diese nichtgeförderten Beiträge zu Riesterfonds können alle Steuerzahler nutzen, auch Selbständige und Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker, Ärzte u.a., die ansonsten nicht unmittelbar förderberechtigt sind.
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