Die Pensionszusagedepots - Ein Überblick
Bei der Pensionszusage erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zusage, ihm im Alter, bei
Invalidität oder im Todesfall den Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu zahlen. Der Arbeitgeber ist
selbst Träger der Versorgung, und die Deckungsmittel zur Erfüllung der Zusage werden im Unternehmen
angesammelt.
Diese kann sich der Arbeitgeber durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung oder in anderer Weise
verschaffen, in dem er steueroptimiert die Kapitalanlage selbst in die Hand nimmt.
Hinweis: Pensionszusagen unterliegen der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Die Absicherung unverfallbarer
Anwartschaften und laufender Renten erfolgt über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV).

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber
Mit der Erteilung einer Pensionszusage geht der Arbeitgeber eine Verbindlichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer ein, für die in der Bilanz eine Pensionsrückstellung ausgewiesen wird. Die Bildung einer Pensionsrückstellung bedeutet einen Aufwand, die der Arbeitgeber als Betriebsausgabe steuerlich geltend macht. In Höhe dieser Betriebsausgabe hat der Arbeitgeber zunächst einen Liquiditätsgewinn.
Nach Rentenbeginn verringert sich die Verbindlichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer durch die laufenden Rentenleistungen. Dementsprechend wird die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufgelöst. In Höhe der auf diese Gewinnerhöhung anfallende Steuer wird dem Arbeitgeber Liquidität entzogen. Bis zur vollständigen Auflösung der Pensionsrückstellungen stand dem Arbeitgeber die Liquidität oft jahrzehntelang zur Verfügung und konnte so erhebliche Zinserträge erwirtschaften.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer
Bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fällt keine Lohnsteuer an. Die Besteuerung beim Arbeitnehmer kommt erst dann in Betracht, wenn ihm die Leistungen aus der Pensionszusage auch tatsächlich zufließen. Es handelt sich bei den Rentenleistungen um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die anfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen.
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