Genußscheine
nehmen eine Mittelstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital
ein und können mit unterschiedlichen Konditionen
ausgestattet sein.
Die Kapitalhingabe kann ähnlich wie beim Kredit
zeitlich befristet sein. Die Erträge aus Genußscheinen
sind eng an die Gewinnentwicklung des Unternehmens gekoppelt.
Demgegenüber steht jedoch je nach Ausstattung eine
Verpflichtung zur Mithaft im Konkursfalle.
Genußscheine verbriefen jedoch kein Stimmrecht
in der Hauptversammlung.
Vier Genußscheinausstattungen lassen sich unterscheiden:
1. Ausstattung als festverzinsliches
Wertpapier mit Beteiligung am Verlust
2. Genußscheine mit Mindestausschüttung sowie
dividendenabhängigem Bonus
3. Genußscheine mit vollkommen dividendenabhängiger
Ausschüttung
4. Genußscheine mit renditeabhängiger Ausschüttung,
wobei sich die Rendite
aus dem Verhältnis von Bezugsergebnis zu Bezugskapital
zusammensetzt.
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