Staatlich gefördertes Hilfsprogramm zur Vermögensbildung.
Der Arbeitgeber überweist im Auftrag des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen, die bis zu einem Höchstbetrag von 1.736 DM gefördert werden. In verschiedenen Tarifverträgen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt vermögenswirksame Leistungen zahlt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, 800 DM zulagenbegünstigt im Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligung), in Fremdunternehmen (außerbetriebliche Beteiligung), in deutsche oder ausländische Wertpapier-Sondervermögen, Dachfonds oder gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Investmentfonds (mit der Voraussetzung, daß der Aktienanteil jeweils mindestens 60 % beträgt) zu investieren.
Zusätzlich können 936 DM in einem Bausparvertrag angelegt werden. Ebenfalls möglich ist die Anlage in allen anderen Formen von Investmentfonds, Ratensparverträge oder in einer Kapital-Lebensversicherung, wobei hier allerdings keine Arbeitnehmer-Sparzulage gezahlt wird. Voraussetzung für eine staatliche Förderung ist eine 6- bzw. 7jährige Anlagedauer, je nach Anlageform. Die staatliche Förderung erfolgt durch die Arbeitnehmer-Sparzulage. Sie beträgt für Beteiligungen im Produktivvermögen (insbesondere also Aktienfonds) 20 Prozent (160 DM jährlich), für Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in den neuen Bundesländern 25 Prozent (200 DM jährlich). Das Bausparen wird mit lediglich 10 Prozent auf 936 DM, also 94 DM pro Jahr, gefördert.
Die staatliche Förderung ist jedoch abhängig vom zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers. Die Grenze liegt bei 35.000 DM für Alleinstehende und 70.000 DM für Verheiratete. Eine Liste der geförderten Aktienfonds finden Sie im BVI-Internet-Angebot.
Quelle: bvi
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