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Investmentfonds - News |
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FondsNews
11.01.2013 |
Wichtiger
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Investmentfonds.de
11.01.2013: --- Ende Anzeige ---
Die Verrechnung der „Altverluste“ kann ausschließlich im Rahmen der
Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort
wurden diese „Altverluste“ festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem
Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung
seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Ver-
äußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014
für die Veranlagung des Jahres 2013.
Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“
nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter
wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist möglich, soweit diese jährlich mindestens 600 Euro
betragen (Freigrenze), sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht
selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht
gestattet.
Quelle: Investmentfonds.de |
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