Ein Depot im Ausland ist Ihr gutes Recht
Seit dem 1. Januar 1993 gibt es den europäischen Binnenmarkt und damit auch die 4 Grundfreiheiten. Dazu gehört neben dem Recht auf freien Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen, auch das Recht auf Mobilität von Kapital. D.h. alle Bürger der EU dürfen ihr Kapital dort anlegen, wo es ihnen die besten Erträge bringt.
Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen
Werden Fonds oder andere Wertpapiere in einem ausländischen Depot verwahrt, wird von der dortigen Bank nicht automatisch die Abgeltungsteuer abgeführt. Es werden nur die Steuern des ausländischen Staates abgeführt.
Ein legales Depot im Ausland
Die Abführung ausländischer Steuern, sog. Quellensteuern (1), hat jedoch keine befreiende Wirkung für den deutschen Anleger, der jedes Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung auch die ausländischen Erträge angeben und versteuern muss. Dann ist das Depot im Ausland absolut legal. Denn in Deutschland ist die Einkommensteuerpflicht mit dem Wohnsitz verknüpft. D.h. wer in Deutschland wohnt, muss sein weltweit erzieltes Einkommen auch in Deutschland versteuern.
Doppelbesteuerungsabkommen
Die Erträge im Ausland bekommt der deutsche Anleger von der ausländischen Bank am Ende des Jahres in einer Steuerbescheinigung einschließlich der ausländischen Quellensteuern ausgewiesen, die bereits vom ausländischen Fonds abgeführt wurden. Zu beachten ist, dass nur dann eine Anrechnung gezahlter ausländischer Steuern möglich ist, wenn keine Erstattung in dem ausländischen Staat direkt beantragt werden kann. Bei vielen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat wird die Höhe der Dividendenbesteuerung durch den ausländischen Staat für deutsche Anleger häufig beschränkt oder entfällt sogar vollständig.
Vermeiden Sie eine Doppelbesteuerung mit ausländischer Kapitalertragsteuer und deutscher Abgeltungsteuer
Es ist auch in Zukunft wichtig, dass der deutsche Anleger einen Freistellungsauftrag oder Antrag auf Reduzierung der ausländischen Kapitalertragsteuer bei der ausländischen Behörde stellt. Macht er dieses nicht, so kommt es zu einer Doppelbesteuerung mit ausländischer Kapitalertragsteuer und deutscher Abgeltungsteuer. Das gilt es zu vermeiden.
(1) Weitere Informationen zu der ausländischen Quellensteuer finden Sie im Artikel "EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie: Luxemburg, Schweiz, Österreich, Belgien und die Quellensteuer"
EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie: Luxemburg, Schweiz, Österreich, Belgien und die Quellensteuer
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben ab Mitte 2005 die effektive Besteuerung von Zinseinkünften beschlossen. Die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sieht einen automatischen Informationsaustausch der ausländischen Banken mit dem zuständigen Finanzamt des Anlegers vor. Betroffen hiervon sind Zinserträge von natürlichen Personen.
Für Luxemburg - wie auch Belgien Österreich und Schweiz - gelten Übergangsbestimmungen, da diese Länder einem automatischen Informationsaustausch nicht zugestimmt haben. D.h. es findet keine namentliche Meldung seitens der ausländischen Bank an das Heimatfinanzamt des Anlegers.
Stattdessen wird auf die Zinseinkünfte eine Quellensteuer in Abzug gebracht, die in drei Stufen - von anfänglich 15% auf 35% in 2011 - steigen wird. Derzeit befinden wir uns un der zweiten Stufe und die Quellensteuer beträgt 20 %.
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