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Abgeltungssteuer-Auslandsdepot.de
Alle Infos zum Thema Auslandsdepot
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Fallen bei der Übertragung von Depots in 2008
Die Abgeltungsteuer kommt und Anleger schichten ihre Depots um und erleben böse Überraschungen:
Von 100.000 Euro vor der Umschichtung bleiben nur noch 70.000 Euro übrig. Wie kann das sein?
Stichwort: Ausländische thesaurierende Fonds.
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Zu spät erkannt und draufgezahlt? Bei Depotübertragung können Anleger böse
Überraschungen erleben.
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Spezialfall: Ausländische thesaurierende Fonds
Bei ausländischen thesaurierenden Fonds werden die thesaurierten Erträge zum Verkaufszeitpunkt nachversteuert werden. Auch heute schon gibt es für ausländische thesaurierende Fonds eine Strafbesteuerung nach Depotübertragungen, wo bei Nichtvorlage der Anschaffungskurse die thesaurierten Erträge bei Verkauf des Fonds rückwirkend für die Zeit ab Auflegung des Fonds addiert und mit 30% Kapitalertragsteuer zzgl. Soli 5,5% versteuert werden.
Die Steuer wird vom Verkaufserlös von der Bank einbehalten und an den Staat abgeführt. Der Anleger kann sich die zuviel gezahlten Steuern dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter Nachweis des tatsächlichen Erwerbszeitpunktes und der Anschaffungskurse zurückholen.
Es gibt drei Möglichkeiten dieses umständliche und nachteilige Besteuerungsverfahren auf legale Weise zu vermeiden:
Erstens kann man seine Anteile des ausländischen thesaurierenden Fonds, die bei einer inländischen Bank lagern, auf ein ausländisches Bankdepot übertragen, dort die Anteile in eine ausschüttende Variante umtauschen und dann erneut nach Deutschland zurück übertragen oder die Anteile direkt im Auslandsdepot belassen oder dort verkaufen und umschichten!
Für den Fall, dass Sie bereits ein ausländisches Depot besitzen und die Anteile in ein inländisches Depot übertragen möchten, sollten Sie ebenfalls im Ausland bereits die thesaurierenden Fondsanteile in die ausschüttende Variante umtauschen und dann erst nach Deutschland übertragen.
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Als Alternative bietet sich noch der Verkauf der Anteile im Auslandsdepot an, da hier keine automatische Zwangsbesteuerung stattfindet. Anschließend muss der Anleger die realisierten Erträge in der jährlichen Einkommensteuererklärung versteuern. Das ist die einfachste und liquiditätsschonendste Variante zur Veräußerung von ausländischen thesaurierenden Fondsanteilen.
Tipp:
Für Fondsanteile und Depots, die bis Ende 2008 übertragen werden, gilt jedoch noch die Altfallregelung, da die ankommenden Anteile bei der neuen Bank auf jeden Fall mindestens mit dem Erwerbsdatum 2008 angelegt werden und so bei Veräußerung nach einem Jahr grundsätzlich keine Versteuerung von Kursgewinnen stattfindet. Anleger sollten deswegen als erstes alle bestehenden Depots noch im Jahr 2008 in einem kostengünstigen Fondsdiscount- Depot mit 100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag - am besten in einem Depot im Ausland - zusammenführen, da hier bei Umschichtungen keine Steuerfalle für ausländische thesaurierende Fonds greift.
Unsere Empfehlung:
Fordern Sie über das Bestellformular Informationsmaterial zum Thema "Das legale Depot im Ausland" sowie die Depoteröffnungsunterlagen an. Eröffnen Sie dann ein Luxemburger-Depot Ihrer Wahl und übertragen die deutschen Depots dahin.
Anschließend können Sie in aller Ruhe die Umschichtungen zur Vermeidung der Abgeltungsteuer vornehmen.
Es erfolgt keine Zwangs- und keine Doppelbesteuerung.
Sie erhalten jährlich eine Steuerbescheiningung für die individuelle Berücksichtigung der Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung!
Das ist auch schon alles und zudem legal.
Fallen bei der Übertragung von Depots ab 2009
Ab 2009 müssen die abgebenden Banken auch die historischen Anschaffungskurse der neuen Bank mitteilen, damit diese bei Verkäufen von Wertpapieren auch die Abgeltungssteuer richtig unter Berücksichtigung der Anschaffungskurse berechnen kann. Kann die abgebende Bank diese Daten nicht liefern, da sie technisch dazu nicht in der Lage ist oder es sich um eine ausländische Bank handelt, die diese Daten nicht vorrätig hält, so kommt es nach einer Depotübertragung in ein deutsches Depot und anschließendem Verkauf zu einer Strafbesteuerung von 30% des gesamten Verkaufserlöses mit 25% Abgeltungsteuer. Den Staat interessiert dabei nicht, ob und wieviel Gewinn dabei erzielt wurde. Auch beim Verkauf mit Verlust werden 30% des gesamten Verkaufserlöses mit 25% Abgeltungsteuer belastet! Der Anleger kann sich die zuviel gezahlten Steuern dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen unter Nachweis des tatsächlichen Erwerbszeitpunktes und der Anschaffungskurse. Historische Kauf-Abrechnungen der alten Bank werden jedoch nicht immer von den Finanzämtern akzeptiert.
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Quelle: Investmentfonds.de, ein Dienst der InveXtra AG |
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WICHTIGER HINWEIS:
Diese Informationen können nicht alleine die Grundlage für Ihre
persönliche Anlageentscheidung sein. Die Informationen ersetzen nicht die gesetzlich
(§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, KAGG) vorgeschriebenen Unterlagen
(Verkaufsprospekt), die vor Abschluß eines Kaufvertrages über Wertpapier- sowie Geldmarkt-Sondervermögen
zur Verfügung gestellt werden müssen. Nähere Informationen zu den einzelnen Fonds der
Investmentgesellschaften entnehmen Sie bitte deren jeweiligen Verkaufsprospekten, die hier
per Email oder telefonisch und per Fax angefordert werden können:
Kontakt:
Tel.: +49 221 570960
Fax: +49 221 5709620
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Quellen: Investmentfonds.de.
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