Auf den zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteil der Ausschüttungen (überwiegend sind dies Zinseinkünfte oder Erträge aus Vermietung und Verpachtung) sind 30 Prozent Zinsabschlagsteuer abzuführen, bei Tafelgeschäften 35 Prozent. Bei Thesaurierung werden generell 30 Prozent des zinsabschlagsteuerpflichtigen Teils der thesaurierten Erträge einbehalten.
In allen genannten Fällen kommt zusätzlich noch ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% (bis Ende 1997 7,5%) der Zinsabschlagsteuer hinzu. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist grundsätzlich bei Vorlage eines Freistellungsauftrags bzw. einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich.
Quelle: bvi
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